Was steht eigentlich in der Prüfungsordnung ?
Keine Panik! Es ist alles nicht so kompliziert, wie es sich anhört. Die Diplomprüfungsordnung
regelt nicht nur den Ablauf Eures Studiums, sondern auch Eure Rechte und Pflichten.
Die DPO beantwortet z.B. einige Fragen, die Euch zu Beginn Eures Studiums bestimmt
beschäftigen. Daher kann es nicht schaden, mal einen Blick hineinzuwerfen:
Die Diplomprüfungsordnung ist in vier Abschnitte aufgeteilt, wobei jedoch nur die ersten
beiden Abschnitte "Allgemeines" und "Diplom-Vorprüfung" für das Grundstudium interessant
sind. Im folgenden sind die wichtigsten Paragraphen noch einmal in "verständlicher"
Sprache erläutert.
- Allgemeines:
§1: An der Universität / GH Essen kann man den Studiengang DI oder DII wählen.
Der Abschluß DI ist mit einem Fachhochschulabschluß, der Abschluß DII mit einem
Universitätsabschluß gleichzusetzen.
§2: Nach der Diplomprüfung tragt Ihr den Titel "Diplom-Kaufmann/Kauffrau" bzw.
"Diplom-Volkswirt/in".
§3: Die Regelstudienzeit beträgt für den DI- Studiengang 7 Semester und für den
DII-Studiengang 9 Semester. Die tatsächliche Studienzeit muß der Regelstudienzeit
nicht entsprechen. BAföG-Empfänger erhalten nach dieser Zeit jedoch kein BAföG mehr.
§4: Hier werden Prüfungen und Fristen festgelegt. Bevor der erste Leistungsnachweis
erbracht werden kann, muß eine formelle Anmeldung zur Zwischenprüfung (blauer Zettel)
erfolgen. Der Antrag ist im Prüfungsamt des Fachbereiches 5 erhältlich.
Dem Antrag müssen
a) ein Lebenslauf
b) das zum Studium berechtigende Zeugnis beiliegen.
Danach kann die Anmeldung zu den Klausuren (mit Hilfe von Formularen) erfolgen.
Die Formulare liegen, nach Studiengängen getrennt, vor dem Prüfungsamt aus.
In diesen Formularen kreuzt man die Klausuren an, die man schreiben möchte. Jede Anmeldung
zur Klausur muß einzeln mit einer Unterschrift bestätigt werden. Die Klausurlisten
werden ein paar Tage nach dem Stichtag vom Prüfungsamt ausgehängt. Nun müßt Ihr
kontrollieren, ob Ihr richtig für die Klausuren angemeldet worden seid.
Nachdem das Prüfungsamt die Listen ausgehängt hat, habt Ihr die Möglichkeit,
innerhalb einer bestimmten Frist noch Einspruch beim Prüfungsamt zu erheben. Dies
allerdings nur aus Gründen, die Ihr nicht zu vertreten habt. Wenn jedoch die Frist
abgelaufen ist, ist alles verbindlich.
Die Anmeldung zur Klausur ist unbedingt erforderlich, da sonst die Teilnahme an der
Klausur verweigert wird.
öffnungszeiten des Prüfungsamtes: (unverbindlich, mu&sylig; ich noch überprüfen)
Di.: 9 - 12 und 14 - 16 Uhr
Do.: 9 - 12 Uhr
§7: Er befaßt sich mit der Anrechnung von Studienleistungen an anderen Hochschulen.
Voraussetzung für die Anrechnung ist die Gleichwertigkeit der Prüfungsleistung. Im Zweifelsfall:
unbedingt im Prüfungsamt oder bei Herrn Schlömer nachfragen.
§9: Er befaßt sich mit dem Fernbleiben von Klausuren, der Täuschung und Rücktritt.
Nach Ablauf der Rücktritts- bzw. Einspruchsfrist für die Klausuranmeldung gilt nur noch
Krankheit als Entschuldigungsgrund. Man muß allerdings
a) spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin ein ärztliches Attest,
das Prüfungsunfähigkeit bescheinigt (eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht
nicht aus) vorlegen.
b) Weiterhin müßt Ihr beim Prüfungsamt eine Erklärung abgeben, (Vordruck im Prüfungsamt
erhältlich), worin Ihr den Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbindet und
selbst beschreibt, warum Ihr von der Prüfung zurücktretet (unbedingt Bezug auf §9 Abs. 2
der PO nehmen).
- Diplom-Vorprüfung
§ 10: Hier wird die Zulassung zum Vordiplom geregelt. Zugelassen wird derjenige, der das
Abiturzeugnis besitzt, die Fachhochschulreife oder eine andere gleichwertige Vorbildung
hat. Außerdem müssen alle Vorleistungen (TBR, Mathe I + II und Politik/Soziologie)
erbracht worden sein. Die Studenten mit Fachhochschulreife benötigen für den
DII-Studiengang noch die Brückenkursscheine. Wichtig: Ihr müßt einen Antrag auf Zulassung
zur Diplom-Vorprüfung (blaues Formular) vor dem ersten Schein stellen. Bevor die letzte
Zwischenprüfungsklausur geschrieben wird, müssen sämtliche Vorleistungsscheine vorhanden sein.
Vor dieser letzten Klausur muß der zweite Teil des Zwischenprüfungsantrages beim Prüfungsamt
gestellt werden.
§ 12: Hier wird der Umfang und die Art der Vordiplomsprüfungen geregelt
(s. Artikel "Leistungen zur Zwischenprüfung BWL / VWL).
§ 14: Falls eine Prüfung auch im 3. Versuch nicht bestanden wurde, muß sich der Prüfling
einer mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen (nach § 12 Abs. 5 Satz 2 der PO).
Mündliche Prüfungen finden in Form von Gruppenprüfungen von drei Studenten und zwei Prüfern
statt, pro Kandidat werden mindestens 15 Minuten und maximal 30 Minuten angesetzt. Ihr
müßt nicht den nächstmöglichen Termin wahrnehmen, solltet dies aber tun, da man den
Stoff noch parat hat.
Die Zulassung zur mündlichen Prüfung muß beim Prüfungssausschuß beantragt werden!! Den
formlosen Antrag kann man im Prüfungsamt des FB 5 abgeben. Die Frist der Abgabetermine
erfährt man ebenfalls dort. Die Prüfungstermine werden in einem der Glaskästen ausgehängt.
Wir hoffen, daß Ihr nie in eine mündliche Ergänzungsprüfung müßt, denn wer da durchfällt,
darf leider an Universitäten und Gesamthochschulen in der BRD nicht mehr
Wirtschaftswissenschaften studieren.
Die Studienordnung
Dieses Papier regelt den genauen Verlauf und Ablauf des Studiums. Die StO wurde für
VWL/BWL gleichzeitig mit der neuen PO (Prüfungsordnung) eingeführt und
sollte unbedingt sorgfältig gelesen werden.
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikation, die Ihr benötigt und nachweisen müßt, um an der Uni-GHS
Essen studieren zu können
§ 4 Studienbeginn ist nur zum WS (Wintersemester) möglich
§ 5 Regelstudienzeit; Vergleicht dies auch mit der DPO § 3
§ 6 Studienrichtungen und Studienabschlüsse; in Essen kann man BWL DI bzw. DII, VWL DII
und VWL mit sozialwissenschaftlicher Ausrichtung studieren, weiteres s. DPO § 2
§ 7/§ 8 Ziel und Inhalt des Studiums
§ 9 Aufbau des Studiums in ein 4-semestriges Grundstudium und ein 3-semestriges Hauptstudium
für DI bzw. ein 5-semestriges Hauptstudium für DII
§ 10 Grundstudium; hier findet Ihr die Lehrveranstaltungen beschrieben und gegliedert in
V (Vorlesung) und ü (übung), sowie den dazu jeweils vorgesehenen Zeitaufwand,
(dies wird für die 4 verschiedenen Studienrichtungen getrennt aufgeführt)
§ 12 Hauptstudium, in das man eigentlich automatisch nach Bestehen sämtlicher
Vordiplomsklausuren und Vorleistungen, bei Beachtung des entsprechenden
Formalkram am Prüfungsamt (s. Erläuterungen zur DPO § 10), gelangt.
Ihr findet in diesem § die Auswahl der Schwerpunkte, die Ihr im Hauptstudium belegen könnt,
sowie die allgemeinen Teile, die Ihr belegen müßt.
Nur keine Panik, wenn es soweit ist, könnt Ihr Euch an die Fachschaft wenden, die Euch beim
übergang ins Hauptstudium gerne berät. Man muß sowieso abwarten, wie die Fächer von
Professoren belegt werden.
§ 13 erläutert die verschiedenen Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen, die an der
Uni möglich sind, z.B. V=Vorlesung,..., S=Seminar,...
§ 14 Zulassung zur Diplomprüfung, diese ist gegeben, wenn Ihr das Vordiplom habt, den
EDV-Schein, je ein Hauptseminar oder eine Fortgeschrittenenübung in zwei der in § 20 II
bis V DPO genannten Prüfungsfächer mit Ausnahme des Wahlpflichtfaches. Zugegeben, dies
klingt jetzt noch unverständlich, das USP und die Fachschaft helfen aber gerne wenn es
soweit ist..
§ 15 Leistungsnachweise setzen das Bestehen einer 2-stündigen Klausur voraus,
Seminare sind durch ein Referat mit schriftlicher Ausarbeitung zu erbringen
§ 16 Der Studienplan dient lediglich als Empfehlung für Euch, wir werden diesen aber auch
mit Euch gemeinsam aufstellen
§ 17 erteilt Auskunft darüber, wer für welche Fragen Eurerseits zuständig ist, und Euch als
"Anlaufstelle" dient
§ 19 diese StO findet Anwendung auf Euch, wenn Ihr ab WS 88/89 eingeschrieben seit,
ansonsten gilt eine übergangsregelung
§ 20 diese StO gilt seit dem 01. Oktober 1988
Dies soll zusammengefaßt nur als kleiner überblick dienen.
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Last date modified: 8/19/98 Admin: Gellert